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Aug 12, 2022

Hast Du es gewusst?

Jeder verheiratete Partner besitzt sein eigenes Vermögen, auch wenn man im gesetzlichen Güterstand (genannt Zugewinngemeinschaft) lebt. Ein Gemeinschaftskonto kann dann aber tückisch werden. Hohe Zahlungseingänge wie z.B. Erbschaft, Abfindungszahlungen, Veräußerungserlöse, Tantiemezahlungen u.a. können „den Fiskus“ auf den Plan rufen. Die Finanzverwaltung sieht Einzahlungen auf ein Gemeinschaftskonto oder eine Überweisung von einem Einzelkonto auf ein anderes Einzelkonto des Partners dann evtl. als eine freigebige Zuwendung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) an. Denn bei Gemeinschaftskonten geht der Fiskus davon aus: beide Ehepartner sind zur Hälfte an der Einzahlung beteiligt. Bedeutet: Das Finanzamt besteuert die Hälfte der eingezahlten Beträge als Schenkung. Schenkungsfreibeträge werden natürlich berücksichtigt. Sind diese gesetzlichen Freibeträge aber überschritten, stehen Steuerforderungen im Raum. Weitere wichtige Punkte dazu im Podcast.

 
Viel Spaß beim Hören,
Dein Matthias Krapp
 
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